Wappenzeichen NRW

Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Frank Maraite

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Beratender Ingenieur
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Amtlicher Lageplan

Laut Berufsordnung bin ich berechtigt, Tatbestände an Grund und Boden, die ich vermessungstechnisch ermittelt habe, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Diese Beurkundung findet häufig in der Form als sogenannter "Amtlicher Lagepläne" statt. Ein amtlicher Lageplan wird vom Gesetzgeber bei verschiedenen Gelegenheiten gefordert.

Amtlicher Lageplan zum Baugesuch

Laut Bauprüfverordnung gehört zu den Unterlagen, die einem Baugesuch/Bauantrag beigefügt werden müssen, in der Regel auch ein Lageplan. Unter bestimmten, speziellen Umständen wird dieser Lageplan zwingend als "Amtlicher Lageplan" gefordert. Jedoch ist es grundsätzlich vorteilhaft, den Lageplan nicht vom Architekten, sondern von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als "Amtlicher Lageplan" anfertigen zu lassen, auch bei einem Antrag auf Freistellung.

  • Ein Vorteil ist die Einhaltung des sogenannten "Vieraugenprinzips". Ich habe als Außenstehender einen neutralen, unbeeinflussten Blick auf die Baupläne.
  • Der Architekt kann häufig nicht beurteilen, ob die speziellen Voraussetzungen, die einen "Amtlichen Lageplan" zwingend erfordern, überhaupt vorliegen. Dies kann im Zweifel zu einer schwebend unwirksamen Baugenehmigung führen.
  • Amtliche Lagepläne, die nach der Kostenordnung abgerechnet werden, sind in aller Regel preiswerter als einfache Lagepläne nach HOAI.

Amtlicher Lageplan zum Antrag auf Grundstücksteilung

Bei bebauten Grundstücken ist nach §8 LandesBauOrdnung eine Teilungsgenehmigung erforderlich. §17 Bauprüfverordnung schreibt hierfür als Grundlage zwingend einen "Amtlichen Lageplan" vor, auch wenn dieser Begriff explizit so nicht genannt wird.

Bei der Teilungsgenehmigung wird geprüft, ob durch die Teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Dies können sein:

  • Unterschreiten der notwendigen Abstände (Abstandflächen nach §6 LBauO)
  • Unterschreiten der notwendigen Abstände aus Brandschutz
  • Öffnungen in Grenzwänden
  • Ungenügende Brandwände

Amtlicher Lageplan zur Eintragung von Baulasten

Baulasten sind öffentlich, rechtlich gesicherte Beschränkungen von Grundstücken. §18 Bauprüfverordnung schreibt hierfür als Grundlage zwingend einen "Amtlichen Lageplan" vor, auch wenn dieser Begriff explizit so nicht genannt wird.

Baulasten können z.B. eingetragen werden für:

  • Die Sicherung von Abstandflächen für das Nachbargrundstück
  • Die Sicherung von Flächen für Stellplätzen für das oder für ein anderes Grundstück

Diese Flächen werden in einem "Amtlichen Lageplan" dargestellt.

Amtlicher Lageplan zur Dokumentation von amtlichen Grenzanzeigen

Amtliche Grenzanzeigen werden ebenfalls mit einem "Amtlichen Lageplan" dokumentiert und beurkundet.

Letzte Änderung am 30. Oktober 2023 Valid HTML 4.01 Strict CSS ist valide! Datenschutz Impressum