Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Frank MaraiteÖffentlich bestellter VermessungsingenieurBeratender Ingenieur |
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Amtlicher LageplanLaut Berufsordnung bin ich berechtigt, Tatbestände an Grund und Boden, die ich vermessungstechnisch ermittelt habe, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Diese Beurkundung findet häufig in der Form als sogenannter "Amtlicher Lagepläne" statt. Ein amtlicher Lageplan wird vom Gesetzgeber bei verschiedenen Gelegenheiten gefordert. Amtlicher Lageplan zum BaugesuchLaut Bauprüfverordnung gehört zu den Unterlagen, die einem Baugesuch/Bauantrag beigefügt werden müssen, in der Regel auch ein Lageplan. Unter bestimmten, speziellen Umständen wird dieser Lageplan zwingend als "Amtlicher Lageplan" gefordert. Jedoch ist es grundsätzlich vorteilhaft, den Lageplan nicht vom Architekten, sondern von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als "Amtlicher Lageplan" anfertigen zu lassen, auch bei einem Antrag auf Freistellung.
Amtlicher Lageplan zum Antrag auf GrundstücksteilungBei bebauten Grundstücken ist nach §8 LandesBauOrdnung eine Teilungsgenehmigung erforderlich. §17 Bauprüfverordnung schreibt hierfür als Grundlage zwingend einen "Amtlichen Lageplan" vor, auch wenn dieser Begriff explizit so nicht genannt wird. Bei der Teilungsgenehmigung wird geprüft, ob durch die Teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Dies können sein:
Amtlicher Lageplan zur Eintragung von BaulastenBaulasten sind öffentlich, rechtlich gesicherte Beschränkungen von Grundstücken. §18 Bauprüfverordnung schreibt hierfür als Grundlage zwingend einen "Amtlichen Lageplan" vor, auch wenn dieser Begriff explizit so nicht genannt wird. Baulasten können z.B. eingetragen werden für:
Diese Flächen werden in einem "Amtlichen Lageplan" dargestellt. Amtlicher Lageplan zur Dokumentation von amtlichen GrenzanzeigenAmtliche Grenzanzeigen werden ebenfalls mit einem "Amtlichen Lageplan" dokumentiert und beurkundet. |
Letzte Änderung am 30. Oktober 2023 | Datenschutz | Impressum |